Art 1 – Zugang zur Slipanlage
1.1 Der Zugang zur Slipanlage ist an jedem Wochentag erlaubt: morgens von 9.00 bis 11.30 Uhr und nachmittags von 14.00 bis 16.30 Uhr.
1.2 Die Slipanlage darf nur so lange genutzt werden, wie es für das Slippen unbedingt notwendig ist. Der Nutzer der Anlage muss die benutzten Hilfsmittel schnellstmöglich wieder von der Anlage entfernen, sobald das Slippen des Wasserfahrzeugs abgeschlossen ist.
1.3 Das Abstellen von für das Schleppen, den Transport von Wasserfahrzeugen, das Slippen usw. notwendigen Hilfsmitteln ist außer im für das Slippen des Wasserfahrzeugs benötigten Zeitraum strengstens untersagt.
1.4 Das Vertäuen bzw. das Abstellen von Wasserfahrzeugen entlang des gesamten Seeverkehrswegs (Wasserfläche oder Kanal) vor der Rampe ist strengstens untersagt.
Art 2 – Die Slipanlage
2.1 Die Slipanlage hat eine Nutzbreite von etwa 5 Metern und ein variierendes Gefälle.
2.2 Die Slipanlage ist unter Beachtung der folgenden Punkte befahrbar:
- Gewicht und Leistung des Kraftfahrzeugs müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wasserfahrzeug, das geslippt werden soll, stehen, um zu verhindern, dass das Gewicht des Wasserfahrzeugs auch das Kraftfahrzeug ins Wasser zieht.
- Stellen Sie sicher, dass Gewicht und Leistung des Kraftfahrzeugs für das Gefälle der Anlage geeignet sind, um zu verhindern, dass der Anhänger und das Kraftfahrzeug ins Wasser gezogen werden.
- Vor jedem Slippen müssen die Slipbedingungen der Rampe sowie der Wasserstand des Sees überprüft werden.
- Es wird empfohlen, bei jeder Abwärtsbewegung Bremskeile am Kraftfahrzeug zu verwenden.
2.3 Die Gesellschaft Porto regionale di Locarno SA legt die Preise für die Nutzung der Slipanlage für Wasserfahrzeuge fest. Die Gesellschaft kümmert sich zudem um deren Einziehung.
2.4 Der Landungssteg ist ausschließlich für das Slippen von Wasserfahrzeugen vorgesehen. Das Abstellen und Vertäuen von Wasserfahrzeugen ist strengstens untersagt.
2.5 Die Slipanlage wird von der Gesellschaft Porto regionale di Locarno SA videoüberwacht.
2.6 Nutzer, die die Rampe oder den angrenzenden Landungssteg aus irgendeinem Grund beschädigen, sind verpflichtet, sich bei der Hafenmeisterei oder bei der Verwaltung der Gesellschaft Porto regionale di Locarno SA zu melden.
Art 3 – Haftungsausschluss
3.1 Die Gesellschaft Porto regionale di Locarno SA ist von jeglicher Haftung für Personen- und Sachschäden, die möglicherweise direkt oder indirekt durch das Slippen selbst verursacht werden, befreit.
3.2 Es liegt in der ausschließlichen Verantwortung der einzelnen Nutzer, den Zustand der Rampe zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Slippen sicher durchgeführt werden kann. Die Gesellschaft Porto regionale di Locarno SA haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die durch die Nutzung der Slipanlage und des angrenzenden Landungsstegs verursacht werden. Es haftet der Nutzer der Anlage.
Datum der letzten Änderung: 04/2019